Das sagt das Gesetz
Zum Widerrufsrecht stellt das BGB in § 355 Regelungen auf wie folgt:
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Eine Belehrung ist erforderlich
Beim Abschluss von Geschäften über das Internet, also unter Zuhilfenahme einer Webseite oder eines Internetshops, hat der Unternehmer den Verbraucher über sein bestehendes Widerrufsrecht zu belehren, weil es sich in solchen Fällen um einen Fernabsatzvertrag handelt, also einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird.
Die grundsätzlich bestehende Belehrungspflicht ergibt sich im Falle von Fernabsatzverträgen aus § 312d BGB. Hierbei gibt es für den Unternehmer mannigfaltige Detailfragen zu beachten, damit die für einen konkret geltende Formulierung rechtssicher abgefasst wird. Auf eine Widerrufsbelehrung sollte auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Widerrufsmöglichkeit ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte, z.B. im Falle von elektronischen Produkten, bei denen nach § 312d Abs.4 Nr.1 BGB eine Rücksendung ungeeignet ist und der Gesetzgeber sich aus diesem Grunde entschlossen hat, sie aus den Regelungen zum Widerruf
herauszunehmen.
Man kann zu den teils drastischen Urteilen zum Thema " Fehler in der Widerrufsbelehrung
" etc. stehen wie man will – wir persönlich halten sie für völlig übertrieben –, doch im Ergebnis haben die mit einer Abmahnung konfrontierten Unternehmer
leider die widrigen Folgen und hier vor allem die Kosten zu akzeptieren.
Diese Kosten sind ein großes Ärgernis, vor allem weil sie enorme Höhe erreichen können. So legte das LG Dortmund im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Gegenstandswert
bei einem Gerichtsverfahren wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung auf
beachtliche 20.000,00 € fest. Das bedeutet, dass im Falle eines Fehlers
in der Widerrufsbelehrung allen die Anwaltskosten mit ca. 850,00 € zu Buche schlagen
können.
Fazit: Selbst noch so kleine rechtliche Fehler auf Internetseiten können
Sie teuer zu stehen kommen!
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